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Artikel 3 Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2020

Artikel 3

Jedes Mitglied hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befreiung, zum Schutz, zur Erholung und zur Rehabilitation aller Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung anderer Formen von Hilfe und Unterstützung.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20010776

Dokumentnummer

NOR40218486

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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