Artikel 3
Jedes Mitglied hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befreiung, zum Schutz, zur Erholung und zur Rehabilitation aller Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung anderer Formen von Hilfe und Unterstützung.
Schlagworte
Zwangsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20010776
Dokumentnummer
NOR40218486
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