Kurszeiten für Deutschkurse
§ 9.
Der Kursträger hat die Kurszeiten und die Unterrichtseinheiten für Deutschkurse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen festzusetzen. Bei den Kurszeiten sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und Betreuungspflichten der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010767
Dokumentnummer
NOR40217762
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