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§ 9 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Kurszeiten für Deutschkurse

§ 9.

Der Kursträger hat die Kurszeiten und die Unterrichtseinheiten für Deutschkurse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen festzusetzen. Bei den Kurszeiten sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und Betreuungspflichten der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217762

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