Evaluierung
§ 5.
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.
(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010767
Dokumentnummer
NOR40217758
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