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§ 3 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen

§ 3.

(1) Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.

(2) Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau anbieten möchte, so hat er dieses Vorhaben dem ÖIF vorab unter Vorlage eines Kurskonzepts gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zu melden.

(3) Zum Zweck der Qualitätssicherung bedürfen Änderungen der Grundlagen der Institution, der Einsatz neuer Lehrkräfte sowie die Nutzung neuer Nebenstandorte im Rahmen der aufrechten Zertifizierung vorab einer schriftlichen Genehmigung durch den ÖIF. Eine Entscheidung über die beabsichtigte Änderung hat binnen zehn Werktagen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217756

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