Täuschungsversuche
§ 17.
Täuschungsversuche, insbesondere jene gemäß § 23 Abs. 2 und 3 IntG, sind von den Prüfenden bzw. den Aufsichtspersonen zu dokumentieren und führen zu einer Nichtbewertung der Prüfung. Verwaltungsstrafrechtlich relevante sowie gerichtlich strafbare Täuschungsversuche sind vom ÖIF anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010767
Dokumentnummer
NOR40217770
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)