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§ 17 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Täuschungsversuche

§ 17.

Täuschungsversuche, insbesondere jene gemäß § 23 Abs. 2 und 3 IntG, sind von den Prüfenden bzw. den Aufsichtspersonen zu dokumentieren und führen zu einer Nichtbewertung der Prüfung. Verwaltungsstrafrechtlich relevante sowie gerichtlich strafbare Täuschungsversuche sind vom ÖIF anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217770

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