Befangenheit
§ 13.
Prüfende, Aufsichtspersonen und Bewertende dürfen ihre Tätigkeit in Bezug auf einzelne Prüfungstermine nicht ausführen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere der Umstand, dass ein Prüfender oder eine Prüfende, eine Aufsichtsperson oder ein Bewerter oder eine Bewerterin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Prüfung den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin selbst unterrichtet hat oder wenn ein wirtschaftliches oder persönliches Naheverhältnis zu einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin besteht.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010767
Dokumentnummer
NOR40217766
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