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§ 4 DCC Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.2019

Mindestspannungsbereiche und -zeiträume

§ 4.

(1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 bis 2, Art. 28 Abs. 2 lit. b, Art. 29 Abs. 2 lit. b und Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1388 werden die folgenden Mindestspannungsbereiche und -zeiträume festgelegt:

  1. 1. Basisspannung zwischen 110 und 300 kV:
  1. 2. Basisspannung zwischen 300 und 400 kV:

(2) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass das Verteilernetz für einen Spannungsbereich von ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. (Per-Unit System) am Netzanschlusspunkt ausgelegt sein muss. In begründeten Fällen kann zwischen dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des Verteilernetzes ein abweichender Spannungsbereich festgelegt werden.

Schlagworte

Mindestzeitraum

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010756

Dokumentnummer

NOR40217304

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