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§ 2 DCC Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.2019

Anwendungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt im Sinne der Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/1388 für neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetze einschließlich neuer geschlossener Verteilernetze, neue Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für die relevanten Netzbetreiber und relevanten Übertragungsnetzbetreiber Laststeuerungsdienste zu erbringen. Neue Pumpanlagen innerhalb von Pump-Speicher-Kraftwerken, die ausschließlich im Pumpmodus betrieben werden, werden für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/1388 wie Verbrauchsanlagen behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010756

Dokumentnummer

NOR40217302

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