Berichtspflicht
§ 8.
(1) Die Überwachungsstelle hat der Datenschutzbehörde jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr erfolgten Tätigkeiten vorzulegen. Die Berichtspflicht nach Art. 41 Abs. 4 letzter Satz DSGVO bleibt davon unberührt. Über schwerwiegende Maßnahmen, wie den vorläufigen oder endgültigen Ausschluss von den Verhaltensregeln, ist die Datenschutzbehörde jedenfalls unverzüglich zu informieren.
(2) Die Überwachungsstelle hat interne Berichtsmechanismen festzulegen, die eine regelmäßige Berichterstattung an die Datenschutzbehörde, insbesondere über die Ergebnisse von Überwachungsverfahren gemäß § 5, vorsehen.
(3) Unabhängig von der jährlichen Berichtspflicht gemäß Abs. 1 ist der Datenschutzbehörde jeder Umstand oder jede wesentliche Änderung bekanntzugeben, der oder die es der Überwachungsstelle nicht mehr ermöglicht, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Gesetzesnummer
20010753
Dokumentnummer
NOR40217277
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