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§ 3 ÜStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2019

Unabhängigkeit und Fachwissen

§ 3.

(1) Der Antragsteller hat die Unabhängigkeit und das Fachwissen der entscheidungsbefugten Personen innerhalb der Überwachungsstelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden nachzuweisen.

(2) Unabhängigkeit liegt vor, wenn die Überwachungsstelle in keinem derart rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen, persönlichen oder fachlichen Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu den zu Überwachenden steht, das ihr Urteil und ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als Überwachungsstelle in Frage stellen könnte.

(3) Die Unabhängigkeit ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Eine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017,
  2. 2. Angaben zu entscheidungsbefugten Personen, aus welchen hervorgeht, dass keine personellen Verflechtungen zu den zu Überwachenden bestehen,
  3. 3. bei Vereinen durch Vorlage der Vereinsstatuten,
  4. 4. Angaben zur Finanzierung der Überwachungsstelle.

(4) Das Fachwissen ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder einer Fachhochschule, den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule, einschließlich deren Sonderformen, welcher ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt, oder
  2. 2. eine einschlägige Tätigkeit in dem Fachgebiet der zu überwachenden Verhaltensregeln oder in den für die Organisation oder den Sektor, für den die Akkreditierung beantragt wird, wesentlichen Fachbereichen, sowie jedenfalls
  3. 3. ausgezeichnete Kenntnisse des Datenschutzrechts und seiner Anwendung, einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Verfahren, sowie sektorenspezifisches Wissen.

(5) In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 4 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem Unternehmen mit einem anderen Fachbereich eingerechnet werden.

(6) Sofern die Antragstellung für eine interne Stelle erfolgt, ist für diese – zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 3 und 4 – durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine Organisationsstruktur nachzuweisen, die es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben in finanzieller und organisatorischer Unabhängigkeit sowie ohne äußere Einflussnahme durch den Verband oder die Vereinigung zu erfüllen.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20010753

Dokumentnummer

NOR40217272

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