Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien
§ 9.
Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:
- 1. Der Prospekt (§ 5) ist um die in der Anlage B enthaltenen Angaben zu ergänzen;
- 2. die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 7 Abs. 1 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;
- 3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen;
- 4. der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft während der gesamten Laufzeit der Veranlagung jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage C zu erstellen; innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“;
- 5. der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospekts nach § 8 zu veröffentlichen;
- 6. der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 UGB.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20010729
Dokumentnummer
NOR40216521
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)