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§ 27 KMG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216539

Stichworte