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§ 25 KMG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

Amtsgeheimnis

§ 25.

Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216537