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§ 7 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Pflichten der unabhängigen Person

§ 7.

(1) Eine von der österreichischen zuständigen Behörde ernannte unabhängige Person ist verpflichtet, Änderungen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit oder andere Gründe, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein, der österreichischen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person oder als deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter eines Beratenden Ausschusses (§ 40 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 1) oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung (§ 49 Abs. 3) benannt worden, hat sie der österreichischen zuständigen Behörde etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten mitzuteilen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.

(3) Ist eine Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder als unabhängige Person benannt worden, darf sie sich innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, nachdem der Beratende Ausschuss bzw. Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eine Stellungnahme abgegeben oder der Beratende Ausschuss über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entschieden hat, nicht in eine Situation begeben, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Frage stellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216436