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§ 57 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter

§ 57.

Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216486