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§ 46 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

3. Abschnitt

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses Unabhängige Stellungnahme

§ 46.

(1) Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.

(2) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216475

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