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§ 3 WZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

§ 3.

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.

(2) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG , 94/25/EG , 95/16/EG , 97/23/EG , 98/34/EG , 2004/22/EG , 2007/23/EG , 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abs. 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.

(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 zuständige Stelle hat die von der Europäischen Kommission kundgemachten Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20010727

Dokumentnummer

NOR40216385