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§ 1 WZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102 , ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20010727

Dokumentnummer

NOR40216383