Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).
Verweisungen
§ 6.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20010724
Dokumentnummer
NOR40216321
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