Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Schlagworte
Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215778
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