Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Nah- und Distributionslogistik und Technologie.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsprozesse, Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Nahlogistik, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215777
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