Evaluierung
§ 14.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010705
Dokumentnummer
NOR40215727
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