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§ 13 Betonbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2019

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Betonbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Schalungsbau, BGBl. II Nr. 106/2008, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(4)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Schalungsbau, BGBl. II Nr. 106/2008, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Schalungsbau ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.

(6)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schalungsbau gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010703

Dokumentnummer

NOR40215697

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