Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat vier der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 6 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 2 und Z 6 enthalten sein müssen:
- 1. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton (zB Wand, Treppe, Flachgründung, Brückenbauwerk):
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
- c) Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- d) Herstellen einer Schalung zB konventionelle Schalung, Sichtbetonschalung,
- e) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- f) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- g) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- h) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche,
- i) Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen,
- 2. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
- 3. Verlegen oder Einbauen eines Fertigteiles (zB Fassadenelement, Verblendung),
- 4. Versetzen eines Einbauteiles (zB Fenster, Türe, Wanddurchführung),
- 5. Durchführen von Arbeiten an Spannbetonbauteilen (zB Verlegen von Spanngliedern unter Beachtung des Korrosionsschutzes oder Vorspannen oder Verpressen von Spanngliedern),
- 6. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 2 und Z 6 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Arbeitsweise,
- 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Schlagworte
Umweltschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010703
Dokumentnummer
NOR40215694
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