vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Betonbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2)  Die Prüfarbeit hat vier der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 6 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 2 und Z 6 enthalten sein müssen:

  1. 1. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton (zB Wand, Treppe, Flachgründung, Brückenbauwerk):
  1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
  2. b) Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
  3. c) Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
  4. d) Herstellen einer Schalung zB konventionelle Schalung, Sichtbetonschalung,
  5. e) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
  6. f) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
  7. g) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
  8. h) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche,
  9. i) Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen,
  1. 2. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
  2. 3. Verlegen oder Einbauen eines Fertigteiles (zB Fassadenelement, Verblendung),
  3. 4. Versetzen eines Einbauteiles (zB Fenster, Türe, Wanddurchführung),
  4. 5. Durchführen von Arbeiten an Spannbetonbauteilen (zB Verlegen von Spanngliedern unter Beachtung des Korrosionsschutzes oder Vorspannen oder Verpressen von Spanngliedern),
  5. 6. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.

Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 2 und Z 6 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde zu legen.

(4)  Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsweise,
  3. 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010703

Dokumentnummer

NOR40215694

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte