Verhältniszahlen
§ 12.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:
- 1. Gewerberechtsinhaber/innen des Handwerks Mechatroniker, des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker, des Handwerks Metalltechnik für Land- und Baumaschinen, des Teilgewerbes Fahrradtechnik gemäß Teilgewerbeverordnung 1998 sowie des freien Gewerbes Fahrradtechnik in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
- 2. gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Handwerks Mechatroniker, des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker, des Handwerks Metalltechnik für Land- und Baumaschinen, des Teilgewerbes Fahrradtechnik gemäß Teilgewerbeverordnung 1998,
- 3. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Mechatronik, Fahrradmechatronik, Kraftfahrzeugtechnik, Land- und Baumaschinentechnik oder Luftfahrzeugtechnik haben,
- 4. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
Schlagworte
Landmaschine, Landmaschinentechnik
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010702
Dokumentnummer
NOR40215681
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