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§ 8 LuftAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2019

Unterweisung

§ 8.

(1) Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.

(2) Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach § 14 ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215577

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