Abweichende Regelungen für Container
§ 13.
Für Container, die in Hangars und großen Hallen von Flughäfen betriebsbedingt nachträglich als Arbeitsräume eingerichtet werden müssen, dürfen die abweichenden Regelungen gemäß § 30 Abs. 5 Z 1 AStV angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20010696
Dokumentnummer
NOR40215582
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