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§ 11 LuftAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2019

Notausgänge

§ 11.

(1) Elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge mit zeitverzögerter Öffnung dürfen eingerichtet werden,

  1. 1. soweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, erforderlich ist,
  2. 2. wenn für die erste Zeitverzögerung ein Zeitraum von 15 Sekunden nicht überschritten wird,
  3. 3. wenn nach Ablauf der zweiten Zeitverzögerung eine automatische Freigabe der Notausgänge erfolgt und
  4. 4. wenn die unter Abs. 2 angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.

(2) Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind:

  1. 1. Einrichtung einer Sicherheitsüberwachungsorganisation (dauernd durch mehrere Personen in ausreichender Anzahl besetzte Sicherheitszentrale) und
  2. 2. Errichtung von Sicherheitsüberwachungseinrichtungen (mit der Sicherheitszentrale verbundene Kameraüberwachung) und
  3. 3. jederzeitige Möglichkeit zur Öffnung der Notausgänge durch die Sicherheitszentrale (auch bei zeitverzögerter Öffnung) und
  4. 4. geprüfte Ausführung nach dem Stand der Technik.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215580

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