Notausgänge
§ 11.
(1) Elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge mit zeitverzögerter Öffnung dürfen eingerichtet werden,
- 1. soweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, erforderlich ist,
- 2. wenn für die erste Zeitverzögerung ein Zeitraum von 15 Sekunden nicht überschritten wird,
- 3. wenn nach Ablauf der zweiten Zeitverzögerung eine automatische Freigabe der Notausgänge erfolgt und
- 4. wenn die unter Abs. 2 angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.
(2) Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind:
- 1. Einrichtung einer Sicherheitsüberwachungsorganisation (dauernd durch mehrere Personen in ausreichender Anzahl besetzte Sicherheitszentrale) und
- 2. Errichtung von Sicherheitsüberwachungseinrichtungen (mit der Sicherheitszentrale verbundene Kameraüberwachung) und
- 3. jederzeitige Möglichkeit zur Öffnung der Notausgänge durch die Sicherheitszentrale (auch bei zeitverzögerter Öffnung) und
- 4. geprüfte Ausführung nach dem Stand der Technik.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20010696
Dokumentnummer
NOR40215580
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