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§ 9 Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verweise und personenbezogene Bezeichnungen

§ 9.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20010693

Dokumentnummer

NOR40215536

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