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§ 6 Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Vorabinformation

§ 6.

(1) Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.

(2) Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20010693

Dokumentnummer

NOR40215533

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