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§ 2 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum: Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu dem Sektor „Private Haushalte“ nach ESVG 2010 zur Verfügung stehenden Wohnraum und der Preise sonstiger Güter und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten zur eigenen Nutzung gekauft werden und im Zusammenhang mit dem Eigentum an Wohnraum und der Übertragung desselben stehen, gemessen wird; unter sonstige Güter und Dienstleistungen sind Materialien und Dienstleistungen für Reparaturen und Renovierungen sowie Versicherungen und Makler-, Notariats- und Eintragungsgebühren, die bei der Gründung und Erhaltung von privatem Wohneigentum anfallen, zu verstehen;
  2. 2. Immobilienpreisindex: Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise des vom Sektor „private Haushalte“ nach ESVG 2010 gekauften Wohnraums gemessen wird;
  3. 3. Häuser: Gebäude, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, ausschließlich der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen;
  4. 4. Wohnungen: Baulich abgeschlossene, nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.

Schlagworte

Maklergebühr, Notariatsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215497

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