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§ 21 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

§ 21.

(1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.

(2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.

(3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.

(4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215362

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