Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 21.
(1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
(2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.
(3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215362
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