Menschenrechtsbeobachtung
§ 14.
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215355
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