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§ 14 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Menschenrechtsbeobachtung

§ 14.

Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215355

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