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§ 5 IQS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Daten, Datenschutz

§ 5.

(1) Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.

(2) Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

(3) Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40230985