Evaluierung
§ 10.
(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann eine Evaluierung im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten sowie des gesamten Leistungsspektrums des IQS anordnen.
(2) Bei externen Evaluierungen hat das IQS die dafür erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20010675
Dokumentnummer
NOR40215234
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