Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Restaurantfachmann oder Restaurantfachfrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010658
Dokumentnummer
NOR40214881
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