vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2)  Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von sechs Stunden (davon der Aufgabe gemäß lit. a eine Dauer von drei Stunden), der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 (qualitätstechnische Aufgabe) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.

(4)  Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214875

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)