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§ 4 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Arbeitsvorbereitung.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214870

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