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§ 8 SH-GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Datenverarbeitung und Statistik

§ 8.

(1) Die Landesgesetzgebung hat Ermächtigungen zur Erhebung und zur Verarbeitung sämtlicher Daten vorzusehen, die zu Zwecken der Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens und zwar zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) benötigt werden.

(2) Die Landesgesetzgebung hat zu Zwecken der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems (§ 9 Abs. 1) einen wechselseitigen Austausch sowie einen zeitnahen periodischen Abruf bezugsrelevanter Daten gemäß Abs. 1 zwischen den Sozialbehörden, den Meldebehörden, dem Bundesministerium für Inneres, dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) sicherzustellen.

Schlagworte

Kostenerstattungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20010649

Dokumentnummer

NOR40214607

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