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§ 27 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Krisenvorsorge und Zusammenarbeit

§ 27.

(1) Die Vertretungsbehörden haben im Rahmen ihrer örtlichen Notfallplanung auch nicht vertretene Unionsbürger zu berücksichtigen und die Notfallplanung mit den anderen Mitgliedstaaten und mit der Delegation der Europäischen Union zu koordinieren, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Unionsbürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die zuständigen Vertretungsbehörden sind über die Vereinbarungen über die Notfallvorsorge angemessen zu unterrichten und gegebenenfalls darin einzubeziehen.

(2) Im Krisenfall haben die Konsularbehörden eng mit der Europäischen Union und den anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Unionsbürgern wirksam Hilfe geleistet wird. Die Konsularbehörden haben die Konsularbehörden der anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten zu informieren, wo dies möglich ist.

(3) Die Konsularbehörden haben den für die Krisenvorsorge in einem Drittstaat federführenden Mitgliedstaat oder die mit der Koordinierung der Hilfe für nicht vertretene Unionsbürger betrauten Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Hilfe zu unterstützen und ihnen alle einschlägigen Informationen über nicht vertretene Unionsbürger zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214585

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