vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Familienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten

§ 22.

Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Unionsbürger in einem Drittstaat begleiten, erhalten von den zuständigen Vertretungsbehörden konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern österreichischer Staatsbürger gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)