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§ 3 Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Strafen

§ 3.

(1) Wer

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
  3. 3. entgegen Art. 7 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,
  4. 4. entgegen Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
  5. 5. gegen eine Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,

(2) Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).

(3) Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20010647

Dokumentnummer

NOR40214555

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