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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1999

§ 0

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 74/2019

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.09.1999

Unterzeichnungsdatum

30.09.1977

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

P R O T O K O L L ÜBER DEN AUTHENTISCHEN VIERSPRACHIGEN TEXT DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHICAGO, 1944)

StF: BGBl. III Nr. 74/2019 (NR: GP XV RV 1198 AB 1413 S. 144 . BR: AB 2677 S. 432 .)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat

1.) den Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang verfassungsmäßig genehmigt,

2.) folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Anhang zum erwähnten Protokoll in russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass dieser für die Dauer seiner Geltung beim Bundesministerium für Verkehr (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Protokoll wurde am 4. Mai 1983 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Art. IV Abs. 1 am 16. September 1999 in Kraft getreten.

Dem Protokoll gehören derzeit neben Österreich folgende Staaten an: Ägypten, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, China, Dänemark, Deutschland, Dominica, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Griechenland, Guatemala, Guinea, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Italien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Namibia, Nauru, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Aruba, Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Niger, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Slowakei, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südsudan, Suriname, Tadschikistan, Timor-Leste, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei ihrer 21. Tagung den Rat dieser Organisation ersuchte, „die notwendigen Maßnahmen für die Ausarbeitung des authentischen Textes des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt in russischer Sprache mit dem Ziel seiner Genehmigung spätestens im Jahre 1977 zu unternehmen“;

IN DER ERWÄGUNG, daß der englische Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß dem am 24. September 1968 in Buenos Aires unterzeichneten Protokoll2 über den authentischen dreisprachigen Text des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Text des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im folgenden „das Abkommen“ genannt) in französischer und spanischer Sprache angenommen wurde und zusammen mit dem Text des Abkommens in englischer Sprache entsprechend der Schlußbestimmung des Abkommens den in den drei Sprachen in gleicher Weise maßgebenden Text darstellt;

demnach IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Text des Abkommens auch in russischer Sprache vorliegt;

IN DER ERWÄGUNG, daß bei Durchführung dieser Maßnahmen die zu dem Abkommen bestehenden Abänderungen in englischer, französischer und spanischer Sprache, deren Text in gleicher Weise authentisch ist, berücksichtigt werden müssen und daß gemäß Artikel 94 a des Abkommens jede Abänderung nur gegenüber einem Staat, der sie ratifiziert hat, in Kraft treten kann;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

___________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1971.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

20010642

Dokumentnummer

NOR40214528

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