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Artikel III Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1999

Artikel III

1) Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder

2) Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.

3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

4) Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

20010642

Dokumentnummer

NOR40214520

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