Artikel III
1) Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder
2) Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.
3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
4) Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Gesetzesnummer
20010642
Dokumentnummer
NOR40214520
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
