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Artikel 4 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass

  1. 1.von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;2.Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214308

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