§ 2.
Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20010628
Dokumentnummer
NOR40214053
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