Angelobung
§ 85.
Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214011
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