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§ 74 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer

§ 74.

Die Führung der Bezeichnung „Ziviltechnikerkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten-, Zivilingenieur- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.

Schlagworte

Zivilingenieurwesen

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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